Für Produktion und Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln gilt seit 1. Jänner 2009 die Bio-Verordnung (EG) 834/2007. Seit 1. Juli 2010 (mit zweijähriger Übergangsfrist) ist die Verwendung des EU-Bio-Logos für verpackte Biolebensmittel verpflichtend.
Das Euro-Blatt, wie das Siegel auch genannt wird, stellt die EU-Sterne dar, die auf einem grünen Hintergrund ein Blatt symbolisieren. Es steht für „Natur“ und „Europa“.
Neben dem neuen Bio-Siegel können auch andere private, regionale und nationale Gütesiegel abgebildet werden. Die neuen Kennzeichnungsvorschriften verpflichten außerdem
- zur Angabe des Ortes, an dem die landwirtschaftlichen Rohstoffe für das Produkt erzeugt wurden.
- zur Angabe der Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für die Kontrollen zuständig war.
Freigestellt ist die Kennzeichnung bei nicht verpackten und eingeführten Bio-Erzeugnissen. In deutscher Sprache sind die Bezeichnungen „biologische Landwirtschaft“ und „ökologischer Landbau“ zulässig.
Produkte mit dem EU-Bio-Logo garantieren, dass
- mindestens 95% der Inhaltsstoffe aus dem Öko-Anbau kommen.
- die Regeln des offiziellen Kontrollprogramms eingehalten werden.
- das Produkt direkt vom Erzeuger oder Verarbeiter in einer versiegelten Verpackung kommt.
- das Produkt den Namen des Erzeugers, Verarbeiters oder Großhändlers trägt.
- der Name oder Kontrollcode der Kontrollstelle angegeben sind.
Der Erzeugungsort von Produkten mit dem Bio-Logo ist, je nach Herkunft der landwirtschaftlichen Rohstoffe, mit „EU“, „Nicht-EU“ oder dem Namen des Erzeugungslandes anzugeben.
Kritische Stimmen
Verbraucherschützer kritisieren die neuen Kriterien zur Erlangung des Bio-Siegels – v. a. im Bereich Gentechnik.
So ist z. B. eine Beimengung gentechnisch veränderter Organismen von bis zu 0,9% zulässig. Allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen, das heißt bei Lebensmittelzusatzstoffen, die anders nicht erhältlich sind.
Ansonsten besteht weiterhin ein strenges Verbot von gentechnisch veränderten Organismen in Bioprodukten.
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